Regelversorgung Zahnersatz : Unter Regelversorgung wird der Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verstanden, welcher das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 des Sozialgesetzbuches V berücksichtigt. D.h. dem Patienten wird vorgerechnet, welche kostengünstige Lösung beim Thema Zahnersatz, durch die gesetzliche Krankenkasse, mit dem Festzuschuß am besten gedeckt ist. Dies wurde durch den Gesetzgeber zum 01.01.2005 so beschlossen.
Wählt der Kassen-Patient eine andersartige Zahnersatz-Versorgungsform als die von der GKV bevorzugte, dann verbleibt zwar der Festzuschuß der Krankenkasse, aber die Mehrkosten sind voll vom Patienten zu tragen.
Demnach haben GKV-Versicherte lediglich den Anspruch auf Erstattung der bewilligten Festzuschüsse nach § 55 Abs. 5 Sozialgesetzbuch V, wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung vom Patienten gewählt wird.
Dies betrifft auch Situationen bei denen die Kasse einen befundorientierten Festzuschuß für beispielsweise eine herausnehmbare Variante des Zahnersatzes vorsieht und er Patient jedoch einen fest implantierten Brückenzahnersatz vorzieht. Auch hier hat der Betroffene nur Anspruch auf den von der Kasse bewilligten Festzuschuß und muß die gesamten Restkosten, die erheblich sein können, selbst tragen.
Hier finden Sie zusätzliche Informationen, wenn für Sie nur ästhetisch hochwertiger Zahnersatz infrage kommt.
Weitere Informationen finden Sie hier zum Thema Erstattungsbeispiele für zahnärztliche Behandlungen, damit Sie ein Gefühl für die möglichen entstehenden Kosten entwickeln können.