Leistungsbegrenzung : Bei fast allen Zahnzusatzversicherungen sind die Leistungen in den ersten Jahren begrenzt.
Kundenfreundlichere Regelungen sehen eine Leistungsbegrenzung bzw. Summenstaffelung lediglich in den ersten beiden Jahren vor, der “Normalfall” beschränkt die Leistungen über einen Zeitraum von 4-5 Jahren. Auch sind Leistungsbeschränkungen über die gesamte Laufzeit der Zahnzusatzversicherung bei einigen Versicherern möglich, insbesondere wenn kurze oder garkeine Wartezeiten vereinbart gelten.
Leistungsbegrenzungen und auch Wartezeiten dienen dem Versicherer zur Kostenminimierung in den ersten Monaten und Jahren nach Beginn des Versicherungsschutzes.
Schauen wir uns die unterschiedlichen Formen der Leistungsbeschränkung an :
Bei den Zeiträumen für die Erstattungshöchstbeträge gibt es folgende Varianten :
- Monate z.B. “Leistungsbeschränkung in den ersten 12 Monaten” oder “Leistungsbegrenzung in den ersten 24 Monaten” etc.
- Jahre z.B. “Leistungsbeschränkung im 1.) Jahr” oder “Leistungsbegrenzung im 1 – 4.) Jahr” etc.
- Kalenderjahre z.B. “Leistungsbeschränkung im 1.) Kalenderjahr” oder “Leistungsbegrenzung im 1 und 2.) Kalenderjahr” etc.
Dann gibt es unterschiedliche Formen in den Summenstaffelungen selbst :
- Leistungsbegrenzung pro Jahr z.B. “Im ersten Jahr Euro 1.000,- im 2. Jahr Euro 2.000,- im 3. Jahr….usw.”
- Leistungsbegrenzung pro Jahr und für den ganzen Zeitraum z.B. “Im 1. Jahr Euro 1.000,- im 1.-2. Jahr Euro 2.000,- im 1.-3. Jahr….usw”
Der große Unterschied zwischen den obigen beiden Varianten ist: Variante a) leistet z.B. in den ersten beiden Jahren max. Euro 3.000,- und Variante b) nur max. Euro 2.000,- !
Dann gibt es noch Sonderformen von Summenbegrenzungen :
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Wenn ein Versicherer auf die Vereinbarung von Wartezeiten verzichtet (eher selten in besseren Zahnzusatzversicherungen) oder kundenfreundliche kurze Wartezeiten vereinbart (anstatt von 6 oder 8 Monaten z.B. nur 3 Monate), dann steigt das Risiko für den Versicherer, dass er in kurzer Zeit viel Leistung zu erbringen hat. Häufig wird vom Versicherer eine dauerhafte Summenbegrenzung in den Bedingungen verankert, d.h. während der gesamten Laufzeit gelten Erstattungshöchstgrenzen für jedes Jahr !
- Leistungsbegrenzung pro Jahr z.B. “Im ersten Jahr Euro 1.000,- im 2. Jahr Euro 2.000,- im 3. und jedem weiteren Jahr Euro 2.000,-”
- Leistungsbegrenzung pro Jahr z.B. “Im 1. Jahr Euro 1.000,- im 1.-2. Jahr Euro 2.000,- im 1.-3. Jahr Euro 3.000,- ab dem 4. Jahr 10.000,- Euro pro Jahr”
Beispiele :
Der große Vorteil eine kurze oder keine Wartezeit im Tarif zu haben “erkauft” man sich mit dem Nachteil, dass die Leistungsbegrenzungen dann immer in der Zahnzusatzversicherung vorhanden sind !