KIG – Kieferorthopädische Indikationsgruppen

Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) lösten ab 2002 das bis dahin gültige therapieorientierte Indikationssystem ab. Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG-Stufen) teilen die befundbezogene Behandlungsbedürftigkeit im Bereich der Kieferorthopädie ein, sie sind quasi der “Gradmesser” für die schwere der festgestellten Zahn- bzw. Kieferfehlstellung.

Der Kieferorthopäde stellt demnach fest, ob eine Fehlstellung vorliegt. Der Grad der Fehlstellung wird in die kieferorthopädischen Indikationsgruppen von 1 bis 5 eingestuft, wobei aktuell nur die Schweregrade 3 bis 5 einen Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse (GKV) auslösen. Die KIG-Einstufungen 1 und 2 werden nicht von den gesetzlichen Krankenkasse (GKV) übernommen, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören, hier hat der Patient zu 100% die Behandlungskosten zu tragen. Behandlungskosten bei Kindern und Jugendlichen wird in der Regel nur zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr übernommen. Bei Vollendung des 18. Lebensjahr werden Kosten von der GKV nur noch bei extremsten Fehlstellungen übernommen, quasi trägt jeder Erwachsene die Kosten für Zahn- oder Kieferregulierungen zu 100% selbst.

Die 5 kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG-Stufen) :

  • KIG-Stufe 1 : leichte Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein können, die aber nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gehören
  • KIG-Stufe 2 : gering ausgeprägte Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen, deren Behandlung aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, die aber nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gehören
  • KIG-Stufe 3 : ausgeprägte Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen, deren Behandlung aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen
  • KIG-Stufe 4 : stark ausgeprägte Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen, deren Behandlung aus medizinischen Gründen dringend eine Korrektur erforderlich machen
  • KIG-Stufe 5 : extrem stark ausgeprägte Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen, deren Behandlung aus medizinischen Gründen unbedingt eine Korrektur erforderlich machen

Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen wurden ausschliesslich eingeführt, um die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzen zu können, denn der finanzielle Aufwand für kieferorthopädische Behandlungen sind hoch. Um eine “wissenschaftliche Grenze” zwischen Behandlungsbedürftigkeit und nicht Behandlungsbedürftigkeit zu ziehen, wurde das “Messinstrument” der KIG-Stufen entwickelt. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V, dem die Patienten der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) unterliegen, hat der Gesetzgeber erhebliche Leistungskürzungen bei der kieferorthopädischen Behandlung durchgeführt, weil einfach das vorhandene Geld für die kostenintensiven kieferorthopädischen Behandlungen nicht ausreichend ist. Der Gesetzgeber ist demnach geneigt (aufgrund der finanziellen Lage der GKV) nur ausgeprägte Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen über den Leistungskatalog der GKV zu korregieren.

Selbst die Entscheidung des Kieferorthopäden, läßt der Gesetzgeber nachprüfbar machen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (mit ggf. Regressforderungen an den Kieferorthopäden), durch objektive ausmessbare Gipsmodelle der Zähne. Diese Vorgehensweise dient dem Gesetzgeber ebenfalls als objektives Rechtfertigungskriterium, um ggf. Leistungsansprüche von Eltern für behandlungsbedürftige Kinder ablehnen zu können. Die Gipsmodelle werden im Millimeterbereich ausgemessen und den KIG-Stufen zugeteilt.

Kosten für Zahn- bzw. Kieferregulierung : Die Kosten für Behandlungen und Material können je nach schwere der Fehlstellung sowie Länge des Behandlungszeitraums (dies können mehrere Jahre sein) mehrere 1.000,- Euro betragen.

Eine gute Zahnzusatzversicherung übernimmt den größten Teil der Behandlungskosten bei Zahn- bzw. Kieferregulierungen.